Gesetze des Westens

Im Kodex des freien Westens wurden Regeln aufgestellt, die im benachbarten noch nicht vergebenen Siegelgebiet gelten. Die Verfassung des Westens regelt auch Steuern und Handwerksregalien der vergebenen Lehen.


Im Namen unseres großen und weitsichtigen Archon Collin MacCorribh
ergehen folgende Erlässe;

I. Die Einfuhr von mehr als viereinhalb Eimern an Getreide und mehr als drei Eimern an Eisenerz werden mit einem Zoll in Höhe des dritten Teiles ihres Wertes belegt.

II. Die Ausfuhr von mehr als viereinhalb Eimern an Getreide und mehr als drei Eimern an Eisenerz werden mit einem Zoll in Höhe des zwölften Teiles ihres Wertes belegt.

III. Die Ausfuhr eines Pferdes wird nicht ohne die Abgabe eines Zehnten seines Wertes erlaubt werden.

IV. Das Brauen von Bier und Met fallen fortan unter der zu entrichtenden Abgabe des Zehnten und müssen mit diesem abgegeben werden.

V. Für Passage der Nordstraße hat ein Fuhrwerk sechs Kupfer zu entrichten. Ein Reiter, ein Silber. Die Zahlung wird auf dem Südweg in Grain Quihenya und auf Weg in den Norden in Lopodunum zu entrichten sein.
VI. Die Erforschung, Herstellung und Handel mit Farbarit und zu seiner Herstellung notwendigen Teilen ist verboten.

VII. Der Abbau, die Gewinnung, sowie der Handel mit Salz oder Salzsole ist fortan nur nach Genehmigung gestattet.

VIII. Das Schlagen von Holz in lehensfreien Wäldern ist fortan nur nach Genehmigung gestattet.

IX. Die Verrichtung der Notdurft in Rasthöfen des Siegels, sowie in den Protektoraten des Siegels, soll bei Strafe nur in den dafür vorgesehenen Häusern geschehen.

X. Die Freigabe der Jagd auf Sauen, während der Zeit der Schweineseuche, ist wieder aufgehoben.

Diese Erlässe treten ab sofort in Kraft und sind von jedem treuen Sieder und Gast des Siegels zu befolgen.

Lang lebe Archon Collin MacCorribh!


Im Namen unseres großen und weitsichtigen Archon Collin MacCorribh
ergehen folgende Erlässe;

Längen sind zukünftig wie folgt zu bestimmen:

Der Zoll, soll fort an das Urmaß aller Längen sein. [ 2,5cm ]

Der Fuß, ergibt sich aus zwölf Zoll. [ 30cm ]

Der Schritt, ist 3 Fuß lang. [ 90cm ]

1000 Schritt ergeben eine halbe Meile. [ 900m ]

Die Meile, ist 2000 Schritt lang. [ 1800m ]

Hohlmaße sind zukünftig wie folgt zu bestimmen:

Das Maß, ist der Raum von 4x4x4 Zoll. [ 1 Liter ]

Der Eimer, ist der Inhalt von 10 Maß. [ 10 Liter ]

Der Malter, ist der Inhalt von 10 Eimern. [ 100 Liter ]

Gewichtsmaße sind zukünftig wie folgt zu bestimmen:

Das Pfund, ist das Gewicht einer ½ Maß Wassers. [ 500g ]

Das Talent, ist das Gewicht von 2 Pfund Wassers. [ 1kg ]

Der Zentner, ist das Gewicht von 50 Talent. [ 50 kg ]

Diese Erlässe treten ab sofort in Kraft und sind von jedem treuen Sieder und Gast des Siegels zu befolgen.

Lang lebe Archon Collin MacCorribh!


Im Namen unseres großen und weitsichtigen Archon Collin MacCorribh
ergehen folgende Erlässe;

I. Die Überweisung, der Wechsel, sowie der Transport von Wertgegenständen im Wert von mehr als 20 Goldstücken sei, bei dem Eintritt als auch dem Austritt, in das Gebiet des Westlichen Siegels zu melden.
Meldung ist bei dem vor Ort verfügbaren Stadtverwalter, Zöllner oder Hafenmeister zu machen.

II. Die Abgabe des Zehnten soll fort an, im gesamten Westlichen Siegl, am ersten Ruhetag des 11. Monates verrichtet werden.

III. Von der Schatzkanzlei ausgegebene Wechselbriefe sind ein vollwertiges, auf dem gesamten Kontinent anerkanntes, Zahlungsmittel.

IV. Die Ri der Lehen müssen eine Aufzählung führen, in der sich alles an Siedler vergebenes Land, gleich zum Frondienst oder als Schenkung, sowie alle handwerklichen Niederlassungen, schlüssig gliedert.

V. Den Aufforderungen der Schatzkanzlei sei von allen Bürgern des Siegels, bei gleichzeitiger Wahrung der Hochämter, Folge zu leisten.

VI. Die Ri des Westlichen Siegels haben das Recht Markttage an jedem Hochtag der Elemente abzuhalten, sowie von jedem Teilnehmer des Marktes ein Standgeld verlangen.

VII. Von den Einnahmen jedes Markttages sei der Zehnte Teil an das Siegel zu entrichten.

VIII. Jeder Bürger des Westlichen Siegels, welcher im Besitz des Elements Farbarit und/oder dessen Ausgangsstoffe ist, hat diesen Sachverhalt umgehend der Schatzkanzlei zu melden.

IX. Das Amt des ‚Kämmerer des Westens und Verwalters seiner Ländereien‘ soll fortan als ‚Kanzler des Westens‘ bekannt sein.

X. Als Amtsadel sei der Kanzler des Westens einem ‚Ri‘ mit allen Rechten gleichgestellt. Zur Unterscheidung seiner Funktion soll er den Titelzusatz ‚Lord‘ führen und im Gegensatz zu einem ‚Ri‘ mit „Exzellenz“ angesprochen werden.

Diese Erlässe treten ab sofort in Kraft und sind von jedem treuen Sieder und Gast des Siegels zu befolgen.

Lang lebe Archon Collin MacCorribh!